Wer
Daten von uns sammelt, muss sich an die Gesetze des Datenschutzes halten.
Datenschutz
in A, D und CH Grundsätze Überprüfen
Sie Ihr Wissen
Datenschutz
in A, D und CH
Jede Person hat grundsätzlich das Recht, selber zu bestimmen, wem
wann welche persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz
regelt die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten durch Firmen oder Behörden. Jede Firma, die Daten anderer Personen
verarbeitet, muss eine DVR-Nummer anmelden (Datenverarbeitungsregistriernummer).
Achten Sie einmal darauf und suchen Sie diese Nummer auf einem Bestellformular.
Wer eine DVR-Nummer hat, muss die Grundsätze des Datenschutzes einhalten.
Grundsätze
des Datenschutzes
Relevanzgrundsatz (Zweckgebundenheit und Verhältnismäßigkeit)
Regelt, welche Daten erfasst werden dürfen. Grundsätzlich müssen
die Daten mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehen. Das bedeutet, dass
Ärzte die Sozialversicherungsnummer und die Krankengeschichte erfassen
dürfen, aber Bildungsinstitute nicht.
Weitergabebeschränkung
Daten dürfen nicht einfach weiter gegeben werden. Eine Angestellte
in einem Reisebüro darf über den Aufenthaltsort eines Ehemanns
keine Angaben machen, auch wenn eine Ehefrau danach fragt.
Richtigkeit und Vollständigkeit
Wer Daten von anderen Personen verarbeitet, muss darauf achten, dass die
Daten richtig und vollständig sind. Stellen Sie sich vor, Sie liegen
in Narkose und auf Ihrem Datenblatt ist Ihre Krankheit falsch eingetragen!
Oder die richtigen Gehaltsdaten werden gespeichert und kommen durch falsche
Hände.
Publizitätsgrundsatz
Sie haben das Recht, Einsicht in die von Ihnen gespeicherten Daten zu
verlangen.
Fremdaufsicht
Die Österreichische Datenschutzkommission hilft bei der Durchsetzung
des Rechtes auf Einsicht.
Erhöhte Berufspflichten
Wer Daten anderer Personen verarbeitet, ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet
- übrigens auch zur Verschwiegenheit.
Datenschutzbeauftragte
Sobald
mehr als 5 MitarbeiterInnen in einem Betrieb Daten über andere Personen
verarbeiten, gibt es einen eigenen Datenschutzbeauftragten. Er (oder sie)
achtet darauf, dass
Datenschutzgesetze
eingehalten werden und
Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben.
Außerdem ist er Ansprechpartner in Fragen des Datenschutzes
Für
den Datenschutz gibt es EU-Richtlinien und länderbezogene Richtlinien.
In Deutschland wurde in einige Landesverfassungen eine Datenschutzregelung
aufgenommen, auf Bundesebene regelt das Bundesdatenschutzgesetz die Einhaltung
des Datenschutzes. Besuchen Sie www.datenschutz.de
oder www.bfdi.bund.de.
Für Österreich gilt das Datenschutzgesetz, kontrolliert
durch die Österreichische Datenschutzkommission. Besuchen Sie www.dsk.gv.at.
In der Schweiz kontrollieren Eidgenössische Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragte die Einhaltung des Datenschutzes.
Hier gibt es einen interessanten Unterschied zu Österreich und Deutschland:
Wer in der Schweiz Daten anderer Personen verarbeitet, muss diese Personen
aktiv darüber informieren. Besuchen Sie www.edoebadmin.ch.
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